35 und des Obergerichts Zürich) ausführlich und korrekt wieder. Die Kammer schliesst sich diesen grundsätzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Wie die Vorinstanz qualifiziert die Kammer die vorliegende Tat ebenfalls als Mord. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz hält sie nachfolgend das Folgende fest: Der besonders verwerfliche Beweggrund des extremen Egoismus bzw. der extremen Geringschätzung des Lebens erachtet die Kammer zumindest teilweise als gegeben.