Der Beschuldigte habe egoistisch gehandelt, er habe sich selber befriedigen wollen. Der Beschuldigte habe den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Tat sei ausserordentlich grausam gewesen. Der Beschuldigte habe sexuelle Macht und Gewalt ausüben wollen. Er habe das Opfer nach dem Missbrauch getötet, damit sie ihn nicht habe verraten können. Das Leben von C.________ sel. habe für ihn keinen Wert gehabt. Für Mord spreche auch, dass er den Namen von C.________ sel. nie in den Mund genommen, sondern immer nur von «der Frau» gesprochen habe. 2.4. Erwägungen der Kammer