Nach dem ersten Würgen sei der Tod von C.________ sel. eingetreten, alle danach zugefügten Verletzungen seien als Nachtatverhalten zu qualifizieren. Ein Vertrauensverhältnis könnte aus der Aussage, er wohne «dort hinten» ebenfalls nicht abgeleitet werden. 2.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, die Verurteilung wegen Mordes sei korrekt. Zentral gewesen seien die sexuelle Befriedigung und Machtausübung. Der Beschuldigte habe egoistisch gehandelt, er habe sich selber befriedigen wollen.