2.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess vor der 2. Strafkammer geltend machen, er habe die Tötung nicht geplant gehabt. Der Eventualvorsatz habe sich erst verfestigt, als er das Opfer zu würgen angefangen habe. Er habe den Tod von C.________ sel. nicht in Kauf genommen, um sie zu vergewaltigen. Die Tötung sei kein Mord, es liege kein krasser Egoismus vor, die Tötung habe nicht dazu gedient, seine Interessen durchzusetzen. Auch die übrigen Mordelemente lägen nicht vor. Nach dem ersten Würgen sei der Tod von C.________