Im vorliegenden Fall passe keines der Mordelemente ganz, aber alle seien grösstenteils erfüllt. Die Tat lasse sich ohne weiteres mit den Urteilen des Bundesgerichts und des Berner und Zürcher Obergerichts vergleichen. Das Gericht kam daher zum Schluss, «dass die vielen krass egoistischen Handlungen, die moralisch alle als verwerflich und minderwertig qualifiziert werden müssen und das Handeln des Beschuldigten bestimmt haben, in ihrer Gesamtheit die Grenze der vorsätzlichen Tötung weit überschritten haben. Die besondere Skrupellosigkeit geht aus der Tatausführung und den Beweggründen des Beschuldigten klar hervor.