5490 ff.). Der Beschuldigte habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Er habe C.________ sel. bestellt, um diese zu vergewaltigen. Er habe sein Opfer in Sicherheit gewiegt, da er ihm erzählt habe, er wohne hinter der Sporthalle V.________. Er habe gnadenlos und mit grosser Wucht auf das sich wehrende Opfer eingeschlagen und -getreten. Er sei in einen regelrechten Blutrausch geraten. Anschliessend habe er C.________ sel. zu Tode gewürgt. Er habe ihr Leben ohne zu zögern beendet, nachdem sie sich gewehrt habe. Dieses Verhalten zeuge von Gefühlskälte, krassestem Egoismus und völliger Geringschätzung des menschlichen Lebens.