Folgende Erscheinungsformen seien unter anderem zu unterscheiden: die ausserordentliche Grausamkeit und die Heimtücke. Besonders belastende Elemente eines Tötungsdelikts könnten durch entlastende Momente ausgeglichen werden und umgekehrt könne erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen. In subjektiver Hinsicht genüge Eventualvorsatz, er müsse sich aber auf die Tötungshandlung an sich und auch auf die objektiven Mordelemente beziehen. Das erstinstanzliche Gericht zog zur Würdigung der Tat verschiedene Vergleichsfälle bei, in welchen auf Mord erkannt worden war (pag. 5490 ff.).