Ob Skrupellosigkeit vorliege, sei in jedem Fall aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen. Zu den im Gesetz erwähnten besonders verwerflichen Beweggründen zählten unter anderem die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus, der Eliminationsmord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, die Mordlust oder die sexuelle Befriedigung. Besonders verwerflich könne auch die Art der Ausführung der Tat sein, dabei stünden der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund. Folgende Erscheinungsformen seien unter anderem zu unterscheiden: die ausserordentliche Grausamkeit und die Heimtücke.