Der Mord zeichne sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die besondere Skrupellosigkeit müsse aus der Tat selber hervorgehen, es sollten nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Besonders skrupellos handle derjenige, dem moralische Bedenken während der Tatausführung völlig fehlten, der keinerlei mentale Hemmungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens habe. Ob Skrupellosigkeit vorliege, sei in jedem Fall aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen.