33 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, einen Mord begehe, wer vorsätzlich einen Menschen töte und dabei besonders skrupellos handle, namentlich, wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich seien. Besonders verwerflich sei eine Gesinnung, bei welcher die egoistischen Tendenzen fast völlig die Oberhand gewonnen und nahezu allein das Handeln des Täters bestimmt hätten. Der Mord zeichne sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.