Sodann erklärte der Vorsitzende, dass in Ziffer 2 der Anklageschrift nach Ansicht des Gerichts auch die einfache Begehung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung enthalten sei (pag. 5324). Nach Ansicht der Kammer umfasst die Eventualanklage auch den Tatbestand der Störung des Totenfriedens. Aus dem Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass es auch hier um eine Mehrfachbegehung geht. Zudem handelt es sich um den Tatbestand der sexuellen Nötigung und nicht der Nötigung. 2. Mord / vorsätzliche Tötung 2.1. Erwägungen der Vorinstanz