Zu diesem Zeitpunkt mag er zwar subjektiv davon ausgegangen sein, dass sie noch lebte, obwohl er aber durchaus damit hätte rechnen müssen, dass sie bereits tot war. Das Argument, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender nekrophiler Neigungen nach ihrem Tod nicht mehr mit C.________ sel. hätte sexuell verkehren wollen, widerspricht der Annahme des früheren Todeseintrittes ebenfalls nicht, da ihr Körper zu diesem Zeitpunkt noch warm und durchblutet gewesen war. Der Tod von C.________ sel. ist für die Kammer damit nach dem ersten Würgen (in Kombination mit heftigen Schlägen und Tritten) eingetreten.