Es ist nahezu auszuschliessen, dass die nach dem ersten Würgen noch erfolgten Übergriffe mehr als 20 bis 30 Minuten gedauert haben. Für diese relativ lange Zeitspanne kann aber laut Gutachten des IRM nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verletzungen noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod erfolgten, da sich dort ebenfalls keine Entzündungszellen befanden (pag. 1611). Auch diese Verletzungen müssen C.________ sel. gemäss Frau Dr. AI.________ beigebracht worden sein, als sie bereits tot war oder eben innerhalb von 20 bis 30 Minuten vor dem Tod (pag. 5336 Z. 1 ff.).