Daher geht auch die Kammer davon aus, dass C.________ sel. bereits beim ersten Würgen verstarb und sich der Beschuldigte dessen bewusst war. Auch die Tatsache, dass sich im Körper von C.________ sel. noch keine Entzündungszellen gebildet haben, widerspricht dieser Festlegung des Todeszeitpunktes nicht: Es ist nahezu auszuschliessen, dass die nach dem ersten Würgen noch erfolgten Übergriffe mehr als 20 bis 30 Minuten gedauert haben.