Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht sicher wissen, ob sein Opfer schon tot war, zumal sie bereits recht früh anlässlich der Rangelei bewusstlos geworden war. Sicher ist jedenfalls, dass sie nicht von Anfang an, d.h. nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden war, zumal das IRM bei ihr Abwehrverletzungen an den Unterarmen festgestellt hatte. Wer so heftig auf den leblosen Körper eines Menschen einwirkt (Kombination von Würgen und Schlagen bzw. Treten), muss damit rechnen, dass dieser Mensch an den massiven zugefügten Verletzungen stirbt. Daher geht auch die Kammer davon aus, dass C.________ sel.