2546 Z.357 f.). Die Kammer geht davon aus, dass C.________ sel. beim ersten Würgen auf dem Rücken am Boden lag (pag. 830 und 1550). Der Beschuldigte hatte seine Hände um ihren Hals und drückte mit seinen Daumen auf ihr «Gurgeli». Kurze Zeit später schlug und trat er das Opfer massiv, unter anderem auch gegen ihren Kopf, was schwere Verletzungen hervorrief (pag. 5336). Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht sicher wissen, ob sein Opfer schon tot war, zumal sie bereits recht früh anlässlich der Rangelei bewusstlos geworden war.