herbeigeführt hatte. Es stellt sich für die Kammer aber die Frage, ob der Tod früher eingetreten sein könnte: Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. April 2012 an, er habe überlegt, eine Ambulanz zu rufen. Er habe nicht gewollt, dass die Frau sterbe. Er habe ja nicht gewusst, ob sie noch gelebt habe oder schon tot gewesen sei (pag. 2371 Z. 441 f. und 445f.). In seinem schriftlichen Geständnis vom 1. April 2012 schrieb er ebenfalls, er habe nicht gewusst, ob die Frau noch gelebt habe oder ob sie tot gewesen sei (pag. 2377 unten).