Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Frau Dr. AI.________ vom IRM befragt, sie bestätigte die Erkenntnisse des Gutachtens (pag. 5334). Sie sagte zudem aus, dass C.________ sel. auch ohne die Einführung des Steines gestorben wäre (pag. 5335 Z. 29 f.). Nach den Erkenntnissen des IRM war C.________ sel. damit spätestens nach dem zweiten Würgen tot, zumal auch nach Angaben des Beschuldigten das zweite Würgen heftiger gewesen war. Der Tod trat damit sicher vor den sexuellen Handlungen (inkl. Einführen der Steine) im Schacht ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er den Tod von C.________ sel. herbeigeführt hatte.