Nicht auszuschliessen war aber, dass der Todeseintritt zusätzlich durch das Einführen des Steines tief in den Mund mit nachfolgender Verlegung der Atemwege und somit hochgradiger Atembehinderung gefördert wurde. Objektivierbare Hinweise für eine Einführung des Steines zu Lebzeiten, im Sinne einer Einwanderung von Entzündungszellen nach 20 bis 30 Minuten nach Verletzungszufügung, fanden sich nicht. Dass die Zähne von C.________ sel. beim Einführen des Steines praktisch nicht beschädigt wurden, liess sich durch eine Bewusstlosigkeit bzw. den schon eingetretenen Tod erklären (pag. 1609 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Frau Dr. AI.