sel. sei noch am Leben. Da das IRM den Todeszeitpunkt nicht präzis habe feststellen können, sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem zweiten Würgen tot gewesen sei. Zu prüfen ist für die Kammer damit, wann der Tod von C.________ sel. eingetreten ist. Die Gutachter des IRM konnten den Todeszeitpunkt von C.________ sel. nicht eindeutig bestimmen. Die Obduktion zeigte als wesentliche, todesursächlich relevante Befunde Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (insbesondere Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels), die Folge eines Würgens waren.