29 Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen führte aus, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Opfer habe bei sämtlichen sexuellen Übergriffen noch gelebt, da er sich am lebenden Opfer habe vergehen wollen. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschuldigte C.________ sel. noch ein zweites Mal hätte würgen sollen, wenn er denn davon ausgegangen wäre, sie sei schon tot. Er habe die sexuellen Ersatzhandlungen am lebenden Opfer vornehmen wollen und sei daher davon ausgegangen, C.________ sel. sei noch am Leben.