sel. eintreten könnte, sei in dubio pro reo davon auszugehen, sie sei schon beim ersten Würgen verstorben und der Beschuldigte sei sich dessen bewusst gewesen. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich geltend machen, es könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass C.________ sel. bereits nach dem ersten Würgen tot gewesen sei.