bei der Einführung des Steines bereits tot gewesen oder spätestens innert 20 bis 30 Minuten gestorben. Es könne gemäss Gutachten des IRM zudem nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verletzungen zur Lebzeiten oder nach dem Tod erfolgt seien, da sich dort ebenfalls keine Entzündungszellen befunden hätten. Es sei damit davon auszugehen, dass C.________ sel. beim ersten oder zweiten Würgen, spätestens aber innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach den sexuellen Handlungen verstorben sei. Der Beschuldigte habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wann er das Gefühl gehabt habe, C.______