Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Gutachten des IRM sei als Todesursache das Würgen genannt. Es könne gemäss Gutachten aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins gefördert worden sei. Das Einführen des Steins kurz nach dem Todeseintritt sei jedoch ebenfalls möglich. Da in der Rachenschleimhaut keine Entzündungszellen gefunden worden seien, sei C.________ sel. bei der Einführung des Steines bereits tot gewesen oder spätestens innert 20 bis 30 Minuten gestorben.