der Beschuldigte fasste erst nach der Rangelei den Entschluss, die Handtasche, bzw. das Geld von C.________ sel. zu stehlen. Spätestens anlässlich des zweiten Würgens fasste der Beschuldigte zudem den Entschluss, C.________ sel. zu töten. Ob jedoch bereits beim ersten Würgen Eventualvorsatz vorgelegen hat, wird in den rechtlichen Erwägungen zu prüfen sein. 2.3.8. Todeszeitpunkt und dessen Feststellung durch den Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Gutachten des IRM sei als Todesursache das Würgen genannt.