nach dem Missbrauch getötet, damit sie ihn nicht habe verraten können. Für die Kammer sind die Erwägungen der Vorinstanz korrekt. Im Vordergrund stand zunächst die Vergewaltigungsabsicht, der Beschuldigte «bestellte» C.________ sel., um sie zu vergewaltigen, es würde nämlich sonst keinen Sinn machen, eine teure Escort-Dame von weither zwecks Sex zu bestellen, wenn ohnehin kein Geld vorhanden ist. Die Kammer schliesst sich der Auffassung in Bezug auf die Diebstahlsabsicht ebenfalls an: der Beschuldigte fasste erst nach der Rangelei den Entschluss, die Handtasche, bzw. das Geld von C.__