Der Beschuldigte habe alsdann bestätigt, beim Anruf bereits die Vergewaltigung im Kopf gehabt zu haben. Die Vergewaltigung sei im Vordergrund gewesen, der Beschuldigte habe Vorfreude empfunden. Zum Motiv «Tötung» führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe immer ausgesagt, er habe C.________ sel. aber nicht bestellt um sie zu töten. Spätestens als er sie das zweite Mal gewürgt habe, müsse eine Tötungsabsicht bejaht werden. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich zur Diebstahlsabsicht geltend machen, er habe erst die Absicht gehabt, Geld zu stehlen, als er die Tasche gesehen habe.