Das erstinstanzliche Gericht schloss als Anfangsmotiv auch die Raub- bzw. Diebstahlsabsicht aus. Es gelangte nach ausführlicher Würdigung zum Schluss, dass die letzte Aussage des Beschuldigten korrekt gewesen sei und er erst nach der Tat den Entschluss gefasst habe, die Handtasche und das Geld von C.________ sel. mitzunehmen, sie also zu bestehlen. Als viel naheliegender erachtete das vorinstanzliche Gericht das Motiv der Vergewaltigung, nämlich, dass der Beschuldigte C.________ sel. bestellt hat, um sie zu vergewaltigen: Er habe kein Geld gehabt, um sie bezahlen zu können.