2.3.7. Motiv des Beschuldigten / Zeitpunkt des Tötungsentschlusses Die Vorinstanz schälte vier mögliche Motive für die Tat heraus. Das Motiv «Sex gegen Bezahlung» schloss die Vorinstanz aus. Neugier könne ebenfalls nicht das Motiv gewesen sein, zumal der Beschuldigte auch schon erste Erfahrungen mit Prosituierten gehabt haben solle. Klar sei zudem, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ sel. nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen wäre, da ersterer kein Geld gehabt habe. Das erstinstanzliche Gericht schloss als Anfangsmotiv auch die Raub- bzw. Diebstahlsabsicht aus.