Schliesslich drehte er C.________ sel. um und versuchte anal in sie einzudringen. Er drehte sie zurück auf den Rücken und fing an, ihr Steine in die Körperöffnungen einzuführen. Zuerst führte er ihr einen Stein und die Gleitgeltube in die Vagina ein. Am Schluss steckte der Beschuldigte ihr einen Stein in den Mund. Wann genau er C.________ sel. die Haarbürste in den Anus eingeführt hat, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Die Kammer geht davon aus, dass eine Erregung des Beschuldigten zwar vorhanden, aber nicht allzu hoch gewesen sein kann, weil er sexuelle Ersatzhandlungen an C.________ sel. vorgenommen hat.