Darauf wird verwiesen. Die Kammer gelangt zu den gleichen Schlüssen wie die Vorin- 27 stanz. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen können nicht anders als abscheulich taxiert werden. Der Beschuldigte penetrierte C.________ sel. vaginal, bevor er sie in den Schacht reinzog, indem er mit seinem Glied mehrere Zentimeter in sie eindrang. Nachdem er sie das zweite Mal heftig gewürgt hatte, schleifte er sie in den Schacht, streifte sich kniend ein neues Kondom über und versuchte wiederum vaginal in sie einzudringen. Schliesslich drehte er C.___