nen. Es sei unklar geblieben, folgerte die Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte Gegenstände in die Körperöffnungen von C.________ sel. eingeführt habe. Es könnte sich um Ersatzhandlungen für den «versäumten» Geschlechtsverkehr (orale, vaginale und anale Penetration) gehandelt haben. Das erstinstanzliche Gericht ging deshalb von sexuellen Ersatzhandlungen aus. Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich aus, der Beschuldigte habe dem noch lebenden Opfer den Stein als krönenden Abschluss in den Rachen gesteckt und ihm damit den «Rest geben wollen». Die Vorinstanz würdigte die Beweise wiederum ausführlich und korrekt. Darauf wird verwiesen.