Es sei daher naheliegend, dass ein gewisser Erregungszustand vorgelegen habe. Das Glied des Beschuldigten müsse zumindest teilweise steif gewesen sein, damit er Spermien habe ausscheiden und ein Kondom habe überstreifen können. Zudem habe er selber ausgesagt, er habe teilweise in C.________ sel. eindringen kön-