Aufgrund der fehlenden DNA-Spuren auf dem Körper von C.________ sel. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie nur mit Kondom penetriert und mit Handschuhen angefasst habe. Das Gericht erachtete es nicht als möglich und naheliegend, ein Kondom über ein nicht zumindest teilweise steifes Glied zu ziehen. Der Beschuldigte habe aber eingeräumt, das Kondom übergestreift zu haben. Am einen Kondom hätten vereinzelt Spermien und Samenflüssigkeit nachgewiesen werden können. Es sei daher naheliegend, dass ein gewisser Erregungszustand vorgelegen habe.