Das IRM habe im Scheideneingang und an der Analöffnung Verletzungen festgestellt, welche für dort erfolgte stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen vollendeter und versuchter vaginaler oder analer Penetration sprächen. Zu seinem Erregungszustand habe der Beschuldigte ausgesagt, er sei nicht erregt gewesen. Zwischen den Beinen des Opfers und im Gebüsch sei je ein gebrauchtes, aber nicht beschädigtes Kondom sichergestellt worden, welche beide DNA-Spuren des Beschuldigten und des Opfers aufgewiesen hätten, was den Aussagen des Beschuldigten widersprechen würde. Aufgrund der fehlenden DNA-Spuren auf dem Körper von C.