nur noch mit einem über die Brüste hochgeschobenen Pullover bekleidet gewesen sei. In ihrem Mund sei ein Stein gesteckt und in ihrer Vagina ein Massage- / Gleitgelstick. Die Kleider des Opfers seien zerrissen gewesen. Es sei eine Haarbürste mit Blut-, Schmutz- und Kotanhaftungen gefunden worden. Gemäss Gutachten des IRM sei in der Mundhöhle und in der Vagina von C.________ sel. je ein Stein gefunden worden. Das IRM habe im Scheideneingang und an der Analöffnung Verletzungen festgestellt, welche für dort erfolgte stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen vollendeter und versuchter vaginaler oder analer Penetration sprächen.