5335 Z. 26 ff.). Die Einführung des Steines in den Rachen hätte den Tod beschleunigt, wenn C.________ sel. noch nicht tot gewesen war (pag. 1610). Sie wäre aber auch ohne die Einführung des Steines gestorben (pag. 1610 und pag. 5337 Z. 28). Zur Festlegung des Todeszeitpunktes vgl. Ziffer 2.3.8. unten. 2.3.6. Sexuelle Handlungen / Erregungszustand des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe auch bezüglich der sexuellen Handlungen diverse Kehrtwenden vollzogen. Er habe schliesslich zugegeben, die Kleider von C.________ sel. zerrissen zu haben. Er habe bereits oben versucht, vaginal in C.___