Dies bestätigte Frau Dr. AI.________ vom IRM, jedoch sagte diese aus, dass das Opfer an diesen Kopfverletzungen nicht gestorben wäre (pag. 5336). Jedoch stellte Dr. AI.________ anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins gefördert worden sei, wenn C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt nicht bereits tot gewesen sein sollte (pag. 1610 und pag. 5335 Z. 20 ff.). Die Strangulation bzw. das Brechen des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels waren demnach todesursächlich (pag. 1609 und pag. 5335 Z. 26 ff.).