Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass er sie am Boden liegend gewürgt hat (pag. 1550). Dies ist logisch und nachvollziehbar: Es ist unwahrscheinlich, im Stehen jemandem so nahe zu kommen, damit ein derartiges Würgen möglich wird. Der Beschuldigte würgte C.________ sel. mit Handschuhen. Das zweite Würgen fiel gemäss den Aussagen des Beschuldigten noch heftiger aus als das erste. Der Beschuldigte fügte C.________ sel. mit Schlägen und Tritten an den Kopf massive Kopfverletzungen zu. Dies bestätigte Frau Dr. AI.