Die Vorinstanz würdigte die Beweise ausführlich und korrekt, weshalb die Kammer grundsätzlich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung abstellt. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Unterarmverletzungen von C.________ sel. auf eine gewisse Dauer der Rangelei schliessen lassen, zumal diese so nicht entstanden wären, wenn sie nach dem ersten Schlag des Beschuldigten an die Schläfe (pag. 1548) zu Boden gegangen wäre. Erst nach einer gewissen Zeit muss C.________ sel. schliesslich zu Boden gegangen sein. Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass er sie am Boden liegend gewürgt hat (pag.