25 sei nach dem ersten Schlag zu Boden gegangen. Es lasse sich auch nicht nachweisen, dass die Verletzungen an der Zunge ausschliesslich durch einen Schlag verursacht worden seien. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem ersten Schlag bewusstlos gewesen sei, etwas anderes lasse sich nicht nachweisen. Die Vorinstanz würdigte die Beweise ausführlich und korrekt, weshalb die Kammer grundsätzlich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung abstellt.