Infolge der durch das Würgen bedingten Kompression der Halsgefässe kam es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns, die den Tod der Frau erklärt» (pag. 1609). Demgegenüber sei im Gutachten festgestellt worden, dass ein zweizeitiges Würgen durchaus möglich sei, der Todeseintritt könnte auch zusätzlich durch das Einführen des Steins in den Mund gefördert worden sein. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich ausführen, es sei nicht möglich zu sagen, ob es sich bei den Verletzungen an den Armen um Halte- oder Abwehrverletzungen handle. Der Beschuldigte habe dazu konstant ausgesagt, C.________ sel.