Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen von C.________ sel. seien mittels Bericht zur Legalinspektion vom 10. März 2012, Obduktionsbericht vom 12. März 2012 und Gutachten zum Todesfall von C.________ sel. des IRM vom 19. Oktober 2012 belegt. Im Gutachten des IRM sei ausgeführt worden, dass die Obduktion von C.________ sel. als wesentliche Todesursache eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals aufgezeigt habe, welche aufgrund der Morphologie der Verletzungen an der Halshaut als Folge eines Würgens aufgetreten sei.