Da sich die Verletzung der Zunge einzig durch Schläge gegen den Unterkiefer erklären liess, ging das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer bereits im Stehen mehrmals und wuchtig geschlagen haben muss. Das Verletzungsbild am Kopf lasse sich durch mehrere heftige Schläge und Tritte gegen den Kopf erklären. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sei schliesslich von einem zweifachen Würgen auszugehen, wobei das zweite Würgen heftiger ausgefallen sei als das erste. Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen von C.