Die Aussagen von Dr. AI.________ seien im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten glaubhaft. Sie habe vorsichtige Aussagen gemacht und die Spannbreite der Möglichkeiten aufgezeigt, wenn etwas nicht eindeutig bewiesen gewesen sei. Auf ihre Aussagen sei abzustellen. Die Vorinstanz war überzeugt, dass C.________ sel. nicht nach dem ersten Schlag bewusstlos zu Boden gesunken sei, sondern sich gewehrt habe, davon zeugten auch die Abwehrverletzungen. Da sich die Verletzung der Zunge einzig durch Schläge gegen den Unterkiefer erklären liess, ging das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer bereits im Stehen mehrmals und wuchtig geschlagen haben muss.