24 stehen würden. Die Einwirkungen des Beschuldigten auf sein Opfer müssten aufgrund des Verletzungsbildes von einiger Stärke bzw. Kraft gewesen sein. Gemäss den Erkenntnissen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) müssten anhand des Blutspurenbildes die Kampfhandlungen hauptsächlich auf dem Vorplatz und dem Gehweg zum Lichtschacht stattgefunden haben. Dies bestätige, dass der Beschuldigte sein Opfer zum Schacht gezogen und vor dem Schacht nochmals hingelegt und gewürgt haben müsse, ansonsten wären auf dem Weg zum Schacht wohl noch mehr Blutspuren gefunden worden.