Die Ausführungen im Gutachten stünden damit grundsätzlich im Einklang mit den vom Beschuldigten zugegebenen multiplen Einwirkungen. Anlässlich der Hauptverhandlung, führte die Vorinstanz weiter aus, habe Dr. AI.________, IRM, bestätigt, dass C.________ sel. wahrscheinlich durch das Würgen des Beschuldigten gestorben sei. Als Ursache für die Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels stehe das Würgen als Ursache im Vordergrund, eine stumpfe Gewalteinwirkung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich des Bruchs der Augenhöhlenböden (Knochen) habe Dr. AI.