«usgrüeft» hat, zumal sie einen weiten Anfahrtsweg gehabt hatte, sah, dass sie trotzdem keinen Rappen verdiente und dass es deshalb zu einer minimen Rangelei gekommen ist. 2.3.5. Einwirkungen (Schläge, Tritte, Würgen) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe widersprüchliche Aussagen über die Rangelei gemacht, jedoch schliesslich mehrere Schläge und Tritte (gegen die Magengegend und den Kopf) sowie ein zweimaliges Würgen eingestanden. C.________ sel. habe lediglich «zurück geschüpft und so».