Insgesamt sind für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich als Krüppel beschimpft hat. Es ist vielmehr von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen: Der Beschuldigte suchte eine Erklärung für die – auch für ihn – unfassbare Tat und er konnte mit dieser Erklärung einen Teil seiner Schuld auf C.________ sel. abwälzen. Es ist höchstens davon auszugehen, dass C.________ sel. «usgrüeft» hat, zumal sie einen weiten Anfahrtsweg gehabt hatte, sah, dass sie trotzdem keinen Rappen verdiente und dass es deshalb zu einer minimen Rangelei gekommen ist.