In derselben Einvernahme gab er an, es habe ihm erst «usghänkt», als C.________ sel. die Beleidigung gesagt habe (pag. 2441 Z. 225 f.). Der Beschuldigte erwähnte die Beleidigung als Krüppel auch noch in der Einvernahme vom 8. Mai 2012 (pag. 2472 Z. 450). Auf Frage seines Verteidigers sagte er sogar, sie habe ihn mehrmals so bezeichnet (pag. 2476 Z. 613). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2012 bestätigte er auf Frage erneut die Beleidigung als Krüppel (pag. 2493 Z. 502).